VIII. ABSCHNITT
Pharmareferent
Qualifikation
§ 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben oder
2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, daß
1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten sowie je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
2. die Prüfung zumindest die Fächer
a) Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
b) Anatomie und Physiologie,
c) Pathologie,
d) Hygiene,
Medizinische Mikrobiologie und Parasi-
tologie,
e) Pharmakologie und
Pharmazeutische Technolo-
gie,
f) Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie
und
g) Arzneimittelrecht zu umfassen hat, und
3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer darstellt.
Pflichten
§ 73. (1) Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 10 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.
(2) Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen im Sinne des § 75 unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.
§ 74. Pharmareferenten dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen.