PSYCHOTROPENVERORDNUNG

Verordnung
der Bundesministerin für soziale Sicherheit  und Generationen über den Verkehr und die
Gebarung mit psychotropen Stoffen
(Psychotropenverordnung – PV),
BGBl. II Nr. 375/1997.

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl.I Nr. 112/1997, wird verordnet:

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Sucht­mittelgesetz sind die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.

 (2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe in Substanz sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die psychotrope Stoffe enthalten.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und sofern die §§ 6 und 7 nicht ande­res bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechts­vorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit  und Generationen gestattet.

 (2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden.

 (3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Er­werb und Besitz von psychotropen Stoffen können unbescha­det des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung ent­falten, berechtigt sind, sofern hiefür ein psychotroper Stoff benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).

 (4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1.  die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,

2.  den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,

3.  die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991,

4.  die Art und den Verwendungszweck der psychotropen Stoffe sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener psychotropen Stoffe, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist,

5.  bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von psychotropen Stoffen eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte,

6.  eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme der psychotropen Stoffe.

 (5) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächst­folgenden Kalenderjahres erteilt.

 (6) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1.  kein Bedarf für einen psychotropen Stoff gegeben ist,

2.  ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder

3.  Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Be­denken ergeben, daß der Verantwortliche seine Aufgabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder

4.  Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erheb­liche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder

5.  keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von psychotropen Stoffen vorhanden sind oder

6.  die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

 (7) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Ein­richtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist.

§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Ver­kehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen oder we­gen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung

1.  unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder

2.  mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1

erteilt werden.

 (2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.

§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen jede Änderung der im § 2 Abs. 4 be­zeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Be­willigung zu beantragen.

§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psycho­trope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.

 (2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).

§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachan­stalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie den psychotropen Stoff zur Erfüllung ihrer Auf­gabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit  und Generationen ist nicht erforderlich.

 (2) Die Abgabe von psychotropen Stoffen an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber be­trauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche In­stitute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

 (3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen An­stalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer da­hingehend ausgestellt, daß es/sie bestimmter oder sämtlicher psychotroper Stoffe zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

 (4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des psycho­tropen Stoffes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen psychotropen Stoffes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist der psychotrope Stoff nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von psychotropen Stoffen im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die An­stalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.

 (5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit psychotropen Stoffen zu überwachen und dem Bundesministerium für so­ziale Sicherheit und Generationen auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit  und Generationen, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.

 (2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psycho­tropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit  und Generationen, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.

 (3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für soziale Sicherheit  und Generationen.

 (4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke aufgrund ärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Dokumentation

§ 8. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.

 (2) Die im § 2 Abs. 3 Genannten sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Bezug einschließlich der Bezugsquelle ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.

 (3) Die Vormerkungen nach den Abs. 1 und 2, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt den dazu gehörenden Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit  und Generationen. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.

 (4) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im § 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.

Nachweisungen

§ 9. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arznei­mittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundes­ministerium für soziale Sicherheit und Generationen in drei­facher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

 (2) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.  den Namen oder die Firma und den Standort,

2.  den Bestand an psychotropen Stoffen,

3.  die Verwendung der psychotropen Stoffe,

4.  den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie

5.  bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Abgänge an psychotropen Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.

 (3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 10. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

 (2) Der Arzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Be­tracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk "necesse est" zu kennzeichnen.

Abgabe durch Apotheken

§ 11. (1) Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.

 (2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von psychotropen Stoffen unverzüglich dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen mitzuteilen.

 

Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 17 dieser Verordnung oder § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der Bundesminister für soziale Sicherheit  und Generationen hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von psychotropen Stoffen nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.

 (2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.

§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:

1.  der Name und die Anschrift des Importeurs;

2.  der Name und die Anschrift des Exporteurs;

3.  das Ausfuhrland;

4.  a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und

       das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;

    b) bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die

       Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milli­gramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;

5.  der Verwendungszweck;

6.  Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

 (2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.

 (3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen anzuzeigen.

 (4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.

 (5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen zurückzusenden.

 (6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Men­ge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.

§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:

1.  der Name und die Anschrift des Exporteurs;

2.  der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;

3.  das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestim­mungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;

4.  die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;

5.a)  die Art und Menge der psychotropen Stoffe und

      das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;

   b)  bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die

       Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milli­gramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;

6.  Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

 (2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.

 (3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen anzuzeigen.

 (4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit  und Generationen bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.

 (5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generati­onen an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.

 (6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.

 (7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

 (8) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen zurückzusenden.

§ 15. Die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten ist verboten.

§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 (2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 zu behandeln.

 (3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Be­handlung unterzogen werden.

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

§ 17. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann psychotrope Stoffe nach dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.

 (2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen den Vor- und Zunahmen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.

 (3) Dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen sind ferner die gemäß Abs. 2 aufgelegten Formblätter vorzulegen.

 (4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 12 bis 16 sinngemäß anzuwenden.

 (5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

Erste Hilfe

§ 18. Für psychotrope Stoffe, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 12 bis 16 nicht.

Schluß- und Inkrafttretens- und
Übergangsbestimmungen

§ 19. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 20. Für das Jahr 1998 sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beim Bundesministerium für soziale Sicherheit  und Generationen mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis längstens 31. März 1998 zu stellen.

§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.