Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

   Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis ge­hördenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

   ausgenommen sind

   – jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden

      Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1.       im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftli-
         che Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie
         70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970,
         ABl.Nr. L 225 S. 1, in der geltenden Fassung oder

2.       in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel
         3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der
         Kom                mission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S. 4,
         oder

3.       in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997,
         BGBl.I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,

      angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt, sofern ein Mißbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie

     die nicht mit Blüten‑ oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden Pflanzen

Cannabisharz (Haschisch)

   das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehö­renden Pflanzen

Cocablätter

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

   das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

   der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehö­renden Pflanzen

 

 

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylmethadol

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Coca           in umgewandelt werden können

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausge-            nommen Dextrome-thorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metopon

Moramid-   Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Mor phins

Morphin-N-oxid

MPPP

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

 

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

 

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. ver­gleichbares Gefährungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Levacetylmethadol

Remifentanil

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. an­geführten Suchtgifte

die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

 

Anhang II

Acetyldihydrocodein

Äthylmorphin

Codein

Dextropropoxyphen

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

Propiram

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Anhang III

III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten

Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten

 

III.2. Zubereitungen von Tramadol

 

Anhang IV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Sucht­mittelgesetz):

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

 

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wir­kung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

 

Anhang V

V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):

N-Äthyl MDA

Brolamfetamin, DOB

Cathinon

DET

DMA

DMHP

DMT

DOET

Eticyclidin, PCE

Etryptamin

N-Hydroxy MDA

Levamphetamin

(+)-Lysergid, LSD, LSD-25

MDMA

Mescalin

Methcathinon

4-Methylaminorex

MMDA

Parahexyl

PMA

Psilocin, Psilotin

Psilocybin

Rolicyclidin, PHP, PCPY

STP, DOM

Tenamfetamin, MDA

Tenocyclidin, TCP

Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8,9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten

TMA

die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

 

 

V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

MBDB

MDE

4-MTA

THCA

die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. an­geführten Suchtgifte

die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tie­rischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Ge­halt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt